1.

1. Vorschriften

Taxen dürfen nur an den gesetzlich ausgeschilderten Taxenhalteplätzen bereit gehalten werden.

 
   Tipp: 
Sie können unter den am Taxenplatz bereitgehaltenen Taxen frei wählen. Der Fahrer des ersten Taxis wartet zwar am längsten, Sie haben jedoch die Freiheit sich das Taxi oder den Fahrer/die Fahrerin auszusuchen, das/der/die ihnen gefällt.

Wenn Sie z.B. bei Ende einer Veranstaltung kein Taxi vorfinden, so liegt es daran, dass es dort keinen Taxenhalteplatz gibt.

    Tipp:
Sie können in solchen Fällen ein Taxi für eine bestimmte Uhrzeit vorbestellen. Sie werden dann pünktlich abgeholt und müssen nicht warten. Auch am Bahnhof kann es zu Taxenengpässen kommen.


2. PBefG § 47 Verkehr mit Taxen

(

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
4. die Behindertenbeförderung und
5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). 

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

Innerhalb des gesamten Landkreises Verden darf nur mit eingeschaltetem Taxameter gefahren werden . Der Fahrpreis wird vom Landkreis Verden über Tarife festgelegt und gilt für alle Taxenunternehmen im Landkreis. Mit dem Fahrer / der Fahrerin zu feilschen, mag ja unterhaltsam sein, ein anderer Fahrpreis als ihn der Taxameter anzeigt darf jedoch nicht verlangt werden.

   Tipp:
Liegt das Fahrtziel außerhalb des Landkreises, so kann der Fahrpreis frei vereinbart werden. Möchten Sie z.B. nach Bremen fahren, besteht die Möglichkeit den zu zahlenden Fahrpreis vorher bei der Zentrale des Taxiunternehmens zu erfragen.

3. PBefG § 51 Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr

(1
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
B
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 

1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
2. Zuschläge,
3. Vorauszahlungen,
4. die Abrechnung,
5. die Zahlungsweise und
6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im
Monat festgelegt wird,
2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den
Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen vereinbaren. 

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

4. Beförderungspflicht 

Für Taxen besteht eine Beförderungspflicht. Eine Fahrt darf durch den Fahrer/die Fahrerin nur abgelehnt werden, wenn eine Person stark angetrunken ist, oder eine Gefahr für die Sicherheit des Fahrer/der Fahrerin oder die anderer Fahrgäste besteht. Eine Fahrt darf nicht abgelehnt werden, weil es "nur einmal um die Ecke "geht. 

Die Taxen am Taxenhalteplatz, wie auch Taxen die mit beleuchteten Dachschild fahren sind "Frei" und unterliegen der Beförderungspflicht. Bekommt der Fahrer/die Fahrerin einen Beförderungsauftrag z.B. von der Zentrale, ist das Taxi "Besetzt", auch wenn sich keine Fahrgäste darin befinden. Das Dachzeichen ist dann nicht beleuchtet.

   Tipp:
Es besteht auch die Möglichkeit ein Taxi am Bahnhof für einen bestimmten Zeitpunkt vorzubestellen. Der Fahrer/die Fahrerin erwarten Sie dann außerhalb des Taxenplatzes.

5. Pflichten des Fahrgastes 

Der Fahrer/die Fahrerin ist nur verpflichtet Gepäck zu transportieren, das im Kofferraum untergebracht werden kann. 

   Tipp:
Sollten Sie einmal mehr Gepäck befördern müssen, rufen Sie doch vorher die Taxizentrale an und ordern ein geeignetes Fahrzeug. 

Für Fahrgäste gilt auf allen Sitzplätzen die Gurtanlegepflicht. 

In Taxen gilt generelles Rauchverbot. 

Der Fahrpreis ist nach Beendigung der Fahrt sofort und in bar zu zahlen. Der Fahrer/die Fahrerin ist nicht verpflichtet Schecks, ausländische Währungen oder Kreditkarten zu akzeptieren. 

   Tipp:
Sollten Sie nicht über eine ausreichende Menge an Bargeld, aber über eine Kreditkarte verfügen, fährt der Fahrer/die Fahrerin Sie gern zum nächstgelegenen Bankautomaten. 

Der Fahrer/die Fahrerin ist verpflichtet € 10,- Wechselgeld mitzuführen. 

   Tipp: 
Haben Sie nur "Grosse Scheine" in Ihrem Portemonai, fährt der Fahrer/die Fahrerin Sie gerne zu einem Wechselautomaten oder zu einer Tankstelle. 

Prüfen Sie das Wechselgeld sofort nach, spätere Reklamationen sind nicht möglich.

Der Fahrer/die Fahrerin muss Ihnen auf Wunsch eine Quittung ausstellen. Auf der Quittung muss vermerkt sein : 

das Taxiunternehmen 
der Fahrpreis 
die Wagennummer 
der Fahrer (Unterschrift) 
die Mehrwertsteuer ( 7 % bis 50 Entfernungskilometer, 19 % über 50 Entfernungskilometer) 

   Tipp:
Bei berechtigten Beschwerden, wenden Sie sich bitte unter Vorlage der Quittung ,an das jeweilige Taxiunternehmen.

( über 

1.  Abrechnung,

5. die Zahlungsweise und
6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im
Monat festgelegt wird,
2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den
Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen vereinbaren. 

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
eförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 

1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
2. Zuschläge,
3. Vorauszahlungen,
4. die Abrechnung,
5. die Zahlungsweise und
6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im
Monat festgelegt wird,
2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den
Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen vereinbaren. 

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 

1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
2. Zuschläge,
3. Vorauszahlungen,
4. die Abrechnung,
5. die Zahlungsweise und
6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im
Monat festgelegt wird,
2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den
Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen vereinbaren. 

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 

1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
2. Zuschläge,
3. Vorauszahlungen,
4. die Abrechnung,
5. die Zahlungsweise und
6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im
Monat festgelegt wird,
2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den
Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen vereinbaren. 

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 

1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
2. Zuschläge,
3. Vorauszahlungen,
4. die Abrechnung,
5. die Zahlungsweise und
6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im
Monat festgelegt wird,
2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den
Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen vereinbaren. 

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.


(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die
der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
4. die Behindertenbeförderung und
5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). 

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die
der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
4. die Behindertenbeförderung und
5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). 

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.


(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die
der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
4. die Behindertenbeförderung und
5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). 

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

Vorschriften

Taxen dürfen nur an den gesetzlich ausgeschilderten Taxenhalteplätzen bereit gehalten werden.

Tipp: 
Sie können unter den am Taxenplatz bereitgehaltenen Taxen frei wählen. Der Fahrer des ersten Taxis wartet zwar am längsten, Sie haben jedoch die Freiheit sich das Taxi oder den Fahrer/die Fahrerin auszusuchen, das/der/die ihnen gefällt.

In Verden gibt es 8 Taxenhalteplätze .
6 Plätze am Bahnhof
2 Plätze Grosse Strasse t keinen Taxenhalteplatz gibt.

Tipp:
Sie können in solchen Fällen ein Taxi für eine bestimmte Uhrzeit vorbestellen. Sie werden dann pünktlich abgeholt und müssen nicht warten.